
Wichtige Änderung
in der Zollabfertigung Schweiz zum 1. Januar 2016
Aufgrund der Verordnung über die Statistik des Außenhandels SR 632 14 (Stand 01.01.2016), Art. 1 und 6 können Zollabfertigungen (Import wie Export) nur noch unter Angabe der UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer – nicht zu verwechseln mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) durchgeführt werden. Das bedeutet, dass für jede Zolldeklaration analog der EORI-Nummer in der EU eine eigens zu beantragende UID-Nummer verwendet werden muss.
Zeitnahe Zollabfertigungen können nur noch gewährleistet werden, wenn die zu verwendende UID-Nummer bereits auf den Zolldokumenten aufgeführt ist. Zur Erstellung der Ausfuhrpapiere benötigen wir die UID-Nummer des Schweizer Empfängers bereits auf der Rechnung (als Teil der Adresse). Es ist zu berücksichtigen, dass ein Fehlen der Unternehmens-Identifikationsnummer zu Verzögerungen und Kosten (Übelagernahme, Handling, Umschlag, Rückfragen usw.) führen kann.
Anders als bei der EORI-Nummer gibt es leider keine Übergangsfrist. Privatpersonen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Wir bitten um Beachtung dieser Änderung, damit Sie Ihre Sendungen ohne Verzögerungen abfertigen und liefern können.